Befähigungsnachweis zur Gewerbeausübung

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Jedes Mitgliedsland in der EU und der EWR(inkl. Schweiz) hat unterschiedliche Bestimmungen was den Berufszugang betrifft. Damit es zu keiner Diskriminierung kommt, wurden von der EU Richtlinien beschlossen die auch in der österreichischen Gewerbeordnung umgesetzt ist. Diese sind:

  • die Anerkennung von Berufserfahrungen und Ausbildungen die in einem anderen Vertragsland der EU/EWR erworben wurden gemäß der EU-Anerkennungsverordnung. Das betrifft unter anderem Handwerker, Händler, Gastronomie usw.
  • die Gleichhaltung der in einem anderen Vertragsland erworbenen Qualifikation (z.B. Diplom) im jeweiligen Beruf mit der dazu entsprechenden österreichischen Qualifikation. Das dient der Ergänzung der Anerkennungsregeln und betrifft auch jene Bereiche welche die Anerkennungsverordnung nicht erfasst wie z.B. Unternehmensberater oder Ingenieurbüros.

Österreich hat außerdem mit Deutschland ein Abkommen, welches bestimmte Meisterprüfungszeugnisse in beiden Ländern gleichwertig macht. Bereiche sind hier z.B. Dachdecker, Fleischer, Tischler usw.

Ein Antrag auf Anerkennung oder Gleichhaltung ist beim jeweils zuständigen Bundesministerium zu stellen (derzeit das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend). Benötigt wird dafür ein Antrag sowie die Vorlage der Bestätigung über die Berufsqualifikation durch die Behörde im Herkunftsland. Wird ein positiver Bescheid ausgestellt, so ersetzt dieser den österreichischen Befähigungsnachweis.

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Category: Arbeiten

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