EU-Entsendebestätigung

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Werden drittstaatsangehörige Arbeitskräfte von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, ist die Aufnahme der Beschäftigung dem AMS anzuzeigen. Die entsandte Arbeitskraft muss seit mindestens einem Jahr im Entsendbetrieb beschäftigt sein oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm abgeschlossen haben. Es gelten die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die Anzeige wird vom AMS bestätigt (EU-Entsendebestätigung).

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