Unterschiede der Mietverhältnisse

| 19. Dezember 2011 | 0 Comments

Ein Mietvertrag kann sowohl schriftlich, als auch mündlich vereinbart werden. Partner des Vertrages sind der Vermieter (entweder der Eigentümer, oder bei Untervermietungen der Hauptmieter) und der Mieter. Zweck eines Mietvertrages ist es, das Recht zu bekommen eine Wohnung, oder auch nur einzelne Räume, bewohnen oder darin arbeiten zu dürfen. Als Gegenleistung bezahlt man einen bestimmten Preis. Mietverträge können sowohl befristet, als auch unbefristet abgeschlossen werden.

Es werden zwei Mietverhältnisse unterschieden:

Hauptmiete. Ein Hauptmietverhältnis liegt vor, wenn ein Mietvertrag zwischen Mieter und Eigentümer(Pächter) abgeschlossen wurde.
Untermiete. Dieses Mietverhältnis liegt vor, wenn ein Untermietvertrg zwischen Hauptmieter der Wohnung sowie Mieter eines Raumes(Räume) der Wohnung.

Bei einem Hauptmietvertrag trägt sämtliche Rechte und Pflichten
die unterzeichnende Person des Mietvertrages. Diese entscheidet ob eine Wohnung gekündigt und muss auch die Miete dem Vermieter übermitteln. Es gibt auch die Möglichkeit, dass alle Personen, die in der Wohnung leben wollen den Mietvertrag unterzeichnen. In dem Fall können aber auch nur alle gemeinsam wieder den Mietvertrag auflösen.

Es ist möglich einzelne Räume unterzuvermieten. In dem Fall muss ein Untermietvertrag abgeschlossen werden. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem bei WG´s an. So kann eine jede Person in der wohnung problemlos aus- und einziehen.

Mietverträge werden heute vielfach befristet ausgestellt. Die Mindestbefristung beträgt 3 jahre. Es gibt aber immer die Möglichkeit des Vermieters den Mietvertrag beliebig oft zu verlängern.

Viele Sachen, die der Vermieter im Mietvertrag anführt sind oftmals nicht rechtmäßig. En Mietvertrag unterliegt immer dem Mietrechtsgesetz. Ist man der Meinung das ein Mietvertrag nicht den Gesetzen entspricht empfiehlt es sich diesen überprüfen zu lassen. Dazu gibt es viele private, aber auch öffentliche Stellen.

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Category: Mieten, Wohnen

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