Ausnahmen von Ausländerbeschäftigungsgesetz

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz sind mehrere Personen- und Tätigkeitsgruppen ausgenommen. Diese sind:

  • Konventionsflüchtlinge (müssen als solche anerkannt sein)
  • Subsidiär Schutzberechtigte (das sind jene AusländerInnen von denen der Asylantrag abgelehnt wurde, deren Leben und Gesundheit im Herkunftsland aber bedroht wäre)
  • Personen die als Besatzung in der See- und auch Binnenschifffahrt tätig sind
  • Personen die einer seelsorgerischen Tätigkeit nachgehen
  • Führungskräfte mit besonderen Qualifikationen
  • Personen die als Medienberichterstatter tätig sind.
  • Personen die in Österreich als Wissenschaftler oder als Forscher tätig sind.
  • Personen die als Lehrkraft für bestimmte internationale Schulen tätig sind (das sind: Danube International School, Linz International School Auhof, Graz International und Bilingual School, American International School Salzburg, Vienna Elementary School sowie die Internationale Schule Wien).
  • Technisches Personal von internationalen Luftverkehrsunternehmen.
  • StudentInnen die an Austauschprogrammen teilnehmen.
  • Personen die an Fachhochschulen als Lehrpersonal tätig sind. Personen die als Experten für das Militär arbeiten.
  • Personen die für die Diplomatische Akademie sowie für die Sicherheitsakademie arbeiten.
  • Personen die als Au-pairs in Österreich sind.
  • Personen die für internationale NGO´s arbeiten.
  • Personen die aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten kommen und in Österreich als Hauszusteller oder Werbemittelverteiler arbeiten.
  • Personen die aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten kommen und in Österreich als unselbstständiges Pflegepersonal in Privathaushalten arbeiten.
  • Personen die sich aufgrund bestimmter zwischenstaatlicher Abkommen als Sprachassistenten in Österreich aufhalten.
  • Personen die als Austauschlehrer in Österreich arbeiten.
  • Personen die einer Tätigkeit im diplomatischen Dienst oder in berufskonsularischen Vertretungen nachkommen.
  • Personen die aufgrund einer Tätigkeit bei einem EU Ausbildungs- und Forschungsprogramm in Österreich sind.
  • Personen die für das Europäische Zentrum für Ausbildung und Forschung tätig sind
  • Personen die einer Tätigkeit aufgrund eines zwischenstaatliches Kulturabkommens in Österreich sind.

Achtung: All jene Personen- und Tätigkeitsbereiche die hier aufgelistet sind, sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. Das bedeutet nicht, dass diese Personen ohne weiteres in Österreich arbeiten können. Für sie gelten nur einfachere und besondere Bestimmungen. Bevor man eine Tätigkeit in Österreich aufnimmt sollte man sich als erstes beim Meldeamt melden (Pflicht innerhalb von 3 Werktagen!) und sich schon vorher informieren, was benötigt wird um der gewünschten Tätigkeit nachzugehen.

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