Mietzins- und Wohnbeihilfe

| 19. Dezember 2011 | 1 Comment

Bei Mietwohnungen gibt es auch die Möglichkeit einer Förderung. Abhängig ist diese vom Einkommen. Unterschieden werden hierbei 2 Arten der Mietbeihilfe:

Einerseits gibt es eine bundesweite Form der Mietzinsbeihilfe durch das Finanzamt. Diese wird jedoch nur gewährt wenn:

die Schlichtungsstelle entschieden hat, dass die Miete erhöht werden darf. Achtung: hier gibt es Grenzen wieviel dann vom Finanzamt gefördert wird.
Falls der Hausbesitzer einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag einhebt.

Falls es nur zu einer Erhöhung der Betriebskosten kommt, oder falls eine Erhöhung mit dem Vermieter frei vereinbart wird kann die Miete nicht durch das Finanzamt gefördert werden!

Bei einer Mitzinsbeihilfe durch das Finanzamt ist die soziale Bedürftigkeit nachzuweisen. Nähere Informationen zur Mietbeihilfe sowie Anträge bekommt man vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Neben dieser bundesweiten Mitzinsbeihilfe gibt es auch in einem jeden Bundesland eine Wohnbeihilfe, die jedes Bundesland für sich unterschiedlich geregelt hat. Nähere Informationen dazu bekommt man deshalb jeweils von der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem man den Hauptwohnsitz hat. Prinzipiell ist die soziale Bedürftigkeit nachzuweisen. Meist werden jedoch nur echte Lebensgemeinschaften für die Berechnung des
Haushaltseinkommen berücksichtigt. Einzig in Wien gibt es seit dem Jahre 2007 die Möglichkeit auch Wohngemeinschaften zu fördern.

Was alles sonst noch notwendig ist, um in den Genuss einer Wohnbeihilfe zu kommen erfährt man von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes. Es empfiehlt sich auf alle Fälle einen Antrag zu stellen, da ja nichts schlimmeres passieren kann, als dass er abgelehnt wird.

Die zuständigen Stellen in den Bundesländern sind:

  • In Wien das Magistrat 50 (MA50)
  • In Niederösterreich das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung Wohnbauförderung
  • In Kärnten die Kärntner Landesregierung/Abteilung 9
  • In der Steiermark das Amt der Steirischen Landesregierung/Abteilung Wohnbauförderung (A11)
  • Im Burgenland die Abteilung 6 der Burgenländischen Landesregierung
  • In Tirol das Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung wohnbauförderung
  • In Salzburg die Abteilung 10 des Amts der Salzburger Landesregierung
  • In Oberösterreich die Landesregierung/Abteilung Wohnbauförderung
  • In Vorarlberg die Landesregierung/Abteilung Wohnbauförderung
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Category: Mieten, Wohnen

Comments (1)

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  1. Lacom Wolfgang sagt:

    Kann eine 5-köpfige anerkannte Flüchtlings-familie, die Mindestsicherung bezieht eine Mietbeihilfe bekommen.

    Wenn ja, bitte um Mitteilung Wo? und in welcher Größenordnung das möglich ist.

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