Allgemeines zur Niederlassung von EWR-Bürgern in Österreich

| 3. Januar 2012 | 1 Comment

Seit Österreich der EU beigetreten ist, hat sich in Sachen Aufenthalt und Niederlassung viel verändert. Durch die Freizügigkeitsbestimmungen der EU haben österreichische Staatsbürger das Recht sich in den Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) niederzulassen und zu arbeiten. Gleichzeitig haben auch die Staatsbürger des EWR das Recht in Österreich zu arbeiten und sich niederzulassen.

Zum EWR gehören neben den EU-Staaten die EFTA-Staaten Norwegen, Liechtenstein und Island. Auch für Schweizer Staatsbürger (die Schweiz ist das vierte EFTA-Mitglied) gelten viele der Rechtsvorschriften des EWR. Sie sind aber nicht Mitglied. Das wurde in einem Referendum der durch die Bürger abgelehnt. Durch bilaterale Abkommen nimmt die Schweiz aber trotzdem an vielen Freiheiten des EWR teil. Deshalb gilt für Schweizer Staatsbürger auch die Niederlassungsfreiheit im EWR.

Der Aufenthalt bis zu drei Monaten ist generell für Bürger eines EWR-Staates (inkl. Schweiz) in einem der Mitgliedsländer erlaubt. Möchten Bürger dieser Staaten darüber hinaus aber das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nehmen, so müssen sie bis spätestens vier Monaten nach der Niederlassung in Österreich die „Dokumentation ihres Niederlassungsrechts“ beantragen. Machen sie das so bekommen sie eine Anmeldebescheinigung sowie, wenn sie wollen, einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger.

Wenn ein Bürger des EWR sich in Österreich niederlässt und Angehörige hat, die so genannte Drittstaatsangehörige sind (kein EWR- oder Schweizer Bürger), bekommen auf Antrag eine Aufenthaltskarte. Diese wird nach fünf Jahren zu einer Daueraufenthaltskarte, wenn man sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtsmäßig in Österreich aufhält.

Auch wenn man die „Dokumentation des Niederlassungsrechts“ erst bis zu vier Monate nach der Niederlassung in Österreich beantragen muss, so darf man trotzdem nicht vergessen, dass man in Österreich seinen Wohnsitz innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Meldebehörde an- oder abmelden muss!

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Category: Aufenthalt

Comments (1)

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  1. Andrijana sagt:

    Hallo Peter,
    Ich bin als Studentin in Jahr 2008. von Serbien nach Wien gekommen. Drei Jahre später also 2011. heirate ich meinen Mann, der ist Kroate und er ist über 20 Jahren in Wien. Durch ihn bekomme ich eine Daueraufenthaltstitel und auch freizugang zum Arbeitsmarkt Service. Wir waren über sieben Jahre zusammen und plötzlich im Sommer 2018 haben wir entschieden uns einvernehmlich scheiden lassen. Die ganze Zeit bin ich tätig gewesen Nun wollte ich in einem Bildungskarenz gehen. Dann bin ich zum AMS Hingegangen um mich denn über bisschen mehr informieren zu können. Die Frau von AMS War bisschen skeptisch und frech zu mir. Obwohl ich einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt Service hatte, sagte sie zu mir sagte sie mir dass ich keinen Anspruch auf Bildungskarenz habe und weil ich jetzt geschieden bin wieder neu Antrag für frei Zugang Zum Arbeitsmarkt Service beantragen mussten. Sie war der Meinung dass meine zehn Jahre gültige dauerhaft Aufenthaltstitel Nicht mehr gültig ist. Also ich hab es nicht verstanden, warum ich wieder neue Antrag machen muss obwohl ich seit fünf Jahre in einem Firma beschäftigt bin. In Magistrat 35 ist mir gesagt worden dass ich durch meinem Exmann Eine Dauerkarte haben sollen. Wurden sie mir bitte bisschen mehr darüber sagen was ich jetzt machen sollen wieso muss ich jetzt neue Antrag zum Arbeitsmarkt Service beantragen was ist bedeutet und habe ich trotzdem ein Anspruch auf Bildungskarenz? Wenn nicht was sie mir empfehlen dann ?
    Mit freundlichen Grüßen

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