Befristung des Mietverhältnisses

| 21. Dezember 2011 | 0 Comments

Die Befristung des Mietverhältnisses ist heute sehr häufig. Aber auch bei den Befristungen darf von Seiten des Vermieters nicht beliebig vorgegangen werden. Er muss hier gesetzliche Bestimmungen einhalten, wenn das Mietobjekt im vollen oder teilweisen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt.

Unterliegt es dem Mietrechtsgesetz, so ist die Mindesbefristungsdauer von drei Jahren einzuhalten. Nach oben gibt es bei der Befristung keine Einschränkung. Aber auch wenn man das Mietobjekt z.B. schon einmal für drei Jahren(oder länger) gemietet hatte und es wieder mieten möchte, so muss beim neuen Mietvertrag auch die Dauer von mindestens drei Jahre eingehalten werden.

Mindestens drei Jahre bedeutet für den Mieter jedoch nicht, dass er so lange die Wohnung mieten muss. Nach einem Jahr Miete hat der Mieter das Recht den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu kündigen.

Wenn ein befristeter Mietvertrag abläuft und weder vertraglich verlängert noch aufgelöst wird, so geht dieser Mietvertrag in einen neuerlichen Mietvertrag auf drei Jahre befristet über. Wird dann der Mietvertrag nach drei Jahren wieder nicht aufgelöst oder verlängert, so wird der Mietvertrag automatisch auf unbefristete Zeit verlängert. Achtung: das gilt nur bei befristeten Mietverträgen die nach dem 30.9.2006 enden!

Der Mieter selbst ist an diese Verlängerung des Mietvertrages nicht gebunden. Der Mieter kann einen verlängerten Mietvertrag jederzeit, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, jederzeit kündigen.

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Category: Mieten, Wohnen

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