Das Dubliner Übereinkommen und die Dublin-II Verordnung

| 3. Januar 2012 | 0 Comments

Dieses völkerrechtliche Übereinkommen enthält Bestimmungen darüber, wie bestimmt wird, welches EU-Mitgliedsland für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist. Es trat im Jahre 1997 in Kraft und wurde mittlerweile durch die Dublin-II Verordnung ersetzt.

Das Dubliner Übereinkommen hatte zwei Grundgedanken:

Es sollte einem jeden Asylwerber in einem Mitgliedsland der EU garantiert werden, dass auch ein Asylverfahren abgehalten wird. Es sollte dadurch verhindert werden, dass mehr als ein Asylantrag innerhalb der Mitgliedsländer gestellt wird.

Um mehrere Asylanträge zu verhindern wurde für den dazu notwendigen Austausch von Informationen das System EURODAC installiert, in dem die Fingerabdrücke von Asylwerbern gespeichert sind und dadurch verglichen werden können.

Grundsatz des Dubliner Übereinkommens ist es: Das Land, in das der Asylwerber nachweislich als erstes eingereist ist, ist auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Dublin-II Verordnung hat das Dubliner Übereinkommen mit ihrem Inkrafttreten im März 2003 ersetzt.

Auch hier ist der Grundgedanke jener, dass ein jeder Asylsuchender nur einen Asylantrag stellen kann. Für die Zuständigkeit gelten bestimmte Kriterien mittels derer das zuständige Land ermittelt wird. Prinzipiell gilt: es ist jenes Land, durch das der Asylwerber erstmals Boden der EU betreten hat. Deswegen kontrollieren EU-Mitgliedsstaaten mit Schengenaußengrenzen diese sehr streng, was es gefährdeten Asylsuchenden noch schwieriger macht in die EU zu kommen.

Nachdem Österreich keine Schengenaußengrenzen mehr hat, wäre Österreich eigentlich für keine Asylwerber zuständig. Jedoch lässt es sich nicht immer nachweisen, wie ein Asylwerber nach Österreich gekommen ist.

Diese Verordnung wird natürlich auch scharf kritisiert, weil sie es Asylsuchenden Personen um vieles schwieriger macht in die EU zu kommen um dort Schutz zu bekommen.

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Category: Aufenthalt

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