Namensführung nach der Heirat

| 18. Dezember 2011 | 0 Comments

Wenn man verlobt ist, stellt sich früher oder später auch die Frage nach dem Familiennamen, der geführt werden soll. Früher waren die Möglichkeiten bei den Namen sehr beschränkt. Heute sind die Möglichkeiten vielfältiger geworden. So kann heute ein:

  1. gemeinsamer Familienname geführt werden:
  2. ein Doppelname, und es ist auch eine
  3. getrennte Namensführung möglich.

Beim gemeinsamen Familiennamen kann sowohl der Familienname der Frau, als auch der Familienname des Mannes vereinbart werden. Auch früher erworbene Familiennamen dürfen als gemeinsamer Familienname vereinbart werden. Achtung: gilt nicht bei früheren Doppelnamen.

Beim Doppelnamen sieht es so aus, dass beide zukünftigen Ehepartner sich auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen müssen. Jener Partner, dessen Familienname nicht der gemeinsam geführte Familienname ist, ist berechtigt nach der Eheschließung einen Doppelnamen zu führen. Beide Familiennamen sind dann mittels
einen Bindestrich zu verbinden. Es kann bei dieser Variante sowohl der gemeinsame Familienname als auch der eigene Name voran stehen. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass alle Familienmitglieder den Doppelnamen führen, sondern nur jene Person, deren Familienname nicht der gemeinsam geführte Namen ist. Es gibt zwar Familien, wo alle Familienmitglieder Doppelnamen tragen, hier ist es aber so, dass dieser Name dann schon sehr lange in dieser Version exestiert und so bis heute an die Familienmitglieder weitergegeben worden ist.

Auch eine getrennte Namensführung ist heute erlaubt. In dem Fall muss jedoch bestimmt werden, welchen Namen die gemeinsamen Kinder tragen. Wird hier nicht bestimmt, dass die Kinder den Familiennamen der Mutter tragen sollen, so bekommen die Kinder automatisch den Familiennamen des Vaters.

Meldet man sich zu einer Eheschließung an, so muss dem Standesbeamten mittels einer Namensbestimmungserklärung mitgeteilt werden, wie die Namensführung gewünscht ist. Spätestens vor der Trauung muss diese Erklärung dem Standesbeamten übergeben werden.

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