Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen

| 19. Januar 2012 | 0 Comments

Die Liste der Mangelberufe wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich in einer Fachkräfteverordnung bekannt gegeben. Die erste Verordnung wird frühestens ab Mai 2012 gelten. Ab diesem Zeitpunkt wird es möglich sein Anträge auf die RWR-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen zu stellen.

Die RWR-Karte wird ohne Arbeitsmarktprüfung an drittstaatsangehörige Fachkräfte ausgestellt, die

  • nachweislich über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf verfügen und
  • die erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach dem Kriterienkatalog erreichen und
  • einen fixen Arbeitsplatz nachweisen können, für den mindestens der gesetzliche oder kollektivvertragliche Mindestlohn bezahlt wird.

Wichtig: Eine RWR-Karte für Fachkräfte in Mangelberugfen ist an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden! Inhaber einer solchen RWR-Karte, die innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate lang ihrer Qualifikation entsprechend beschäftigt waren, erhalten eine RWR-Karte plus.

Erforderliche Unterlagen:
Allgemein erforderliche Unterlagen:

  • Ausgefüllter Antrag
  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
  • Passbild nach EU-Norm, nicht älter als ein halbes Jahr (Größe: 45 x 35 mm)
  • Eine scannbare Unterschrift der Schlüsselkraft
  • Eventuell: Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft wie beispielsweise Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Nachweis über eine Krankenversicherung (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze)
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

Von Fachkräften in Mangelberufen zusätzlich:

  • Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, mit der sich der Arbeitgeber verpflichtet, die im Vertrag vereinbarten bedingungen, einzuhalten.

Und je nach zutreffen:

  • Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung
  • Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten
  • Nachweis der allgemeinen Universitätsreife
  • Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
  • Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
  • Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache
  • Für Zusatzpunkte als Profisportlerin/Profisportler oder Profisporttrainerin/Profisporttrainer:
    • Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung

Ausführlichere Informationen finden sie unter https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120308.html

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