Die Zulassung ausländischer Schlüsselkräfte

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

ACHTUNG! Ab 1. Juli 2011 erstezt die Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) die Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft!

Als Schlüsselkraft definiert der Gesetzgeber einen Ausländer oder eine Ausländerin

  • mit einer besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten beruflichen Qualifikation oder beruflichen Erfahrung und
  • mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 ASVG (das sind 2009 € 2.412,–) zuzüglich Sonderzahlungen.

Zu diesen beiden Kriterien muss ein objektives drittes kommen, das die Bedeutung des ausländischen Arbeitnehmers bzw der ausländischen Arbeitnehmerin für den österreichischen Arbeitsmarkt betrifft:

  • die Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebliche Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder
  • die Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder
  • die Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge.

Verfügt der Ausländer über ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder über eine sonst fachlich besonders herausragende Ausbildung oder soll er einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Arbeitgeberbetriebes ausüben, kann die Zulassung ebenfalls ausgesprochen werden, ohne dass eines der erwähnten objektiven Kriterien vorliegt.

Der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft wird vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem ausländischen Arbeitnehmer in jenem Bundesland eingebracht, in dem der Wohnsitz des Ausländers bzw der Ausländerin sein soll. Die zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, der auch die Zulassung als kombinierte Niederlassungs- und Arbeitsgenehmigung ausstellt. Sie gilt für die Dauer eines Jahres.

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  • arbeitsgenehmigung österreich rumänien

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Category: Arbeiten

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