Au Pair in Österreich

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Au Pair in Österreich: Information vom AMS
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festgelegt, dass ausländische Au-Pair-Kräfte, die zwischen 18 und 28 Jahre alt sind, ab 1. April 2001 ohne weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für maximal ein Jahr beschäftigt werden dürfen, SOFERN die Gastfamilie diese Tätigkeit zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung dem
zuständigen Arbeitsmarktservice angezeigt UND das Arbeitsmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat.
Bitte zeigen Sie das beabsichtigte Au-Pair-Verhältnis rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Arbeitsmarktservice an. Zusammen mit der Anzeige ist dem AMS auch eine von beiden Vertragspartnern unterschriebene Ausfertigung des Au-Pair-Vertrages vorzulegen. Zum Nachweis darüber, wann Ihre Anzeige beim AMS eingelangt ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Formulare für die Anzeige sowie ein Muster des Au-Pair-Vertrages liegen bei allen AMS-Geschäftsstellen auf oder können auch von ihrer Homepage (http://www.ams.at/sfu/14102.html Punkt: AusländerInnen Anträge) angesehen und ausgedruckt werden.

Rechte und Pflichten des Au-Pair
Au-Pairs sind ausländische Schülerinnen oder Studentinnen, die durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen möchten. Das Au-Pair verpflichtet sich, leichte Hausarbeiten zu verrichten und die Betreuung der Kinder der Gastgeberfamilie im Ausmaß von insgesamt höchstens 20 Wochenstunden zu übernehmen.

Die Gastgeber verpflichten sich, dem Au pair ein monatliches Geld zu geben. Die Entlohnung wurde mit dem 1.1.2009 erstmals vereinheitlicht und ist jetzt unabhängig von Kinderzahl, Bundesland und Art der Tätigkeit: 357,74€ im Monat. Es kommen insgesamt 15 Gehälter zur Auszahlung. Wird eine kürzere Verpflichtung als ein Jahr eingegangen so sind die Sonderzahlungen aliqot auszuzahlen.

Der Gastgeber hat sich davon zu überzeugen, dass das Au-Pair in seinem Heimatstaat über eine für die Vertragsdauer gültige Kranken- und Unfallversicherung verfügt, die auch in Österreich einen diese Risken voll abdeckenden Versicherungsschutz gewährt. Ist das nicht der Fall, hat der Gastgeber auf seine Kosten das Au-Pair in Österreich zu versichern.

Voraussetzungen für die Anzeigebestätigung
Das Arbeitsmarktservice stellt binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung für sechs Monate aus, wenn die Au-Pair Kraft

  • nicht jünger als 18 und nicht älter als 28 Jahre ist,
  • erlaubt vermittelt wurde,
  • in den letzten fünf Jahren nicht bereits ein Jahr als Au-Pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und
  • die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit dem eines Au-Pair-Verhältnisses entspricht.

Der wahre wirtschaftliche Gehalt wird insbesondere dann nicht dem eines Au-Pair – Verhältnisses entsprechen, wenn das Au-Pair keinerlei Vorkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen kann.

Beantwortet das Arbeitsmarktservice die Anzeige innerhalb dieser zweiwöchigen Frist nicht, darf die Beschäftigung vorerst ohne Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Lehnt das AMS die Ausstellung der Anzeigebestätigung in der Folge ab, muss die begonnene Beschäftigung umgehend, längstens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, beendet werden.

Fortsetzung des Au-Pair-Verhältnisses
Soll das Au-Pair-Verhältnis über die sechsmonatige Geltungsdauer der Anzeigebestätigung hinaus fortgesetzt werden, zeigen Sie bitte möglichst vier Wochen vor dem Ablauf der laufenden Berechtigung Ihrer AMS-Geschäftsstelle die Fortdauer des Au-Pair-Verhältnisses an.
Ist die Höchstdauer von einem Jahr innerhalb der letzten fünf Jahre noch nicht erschöpft und liegt kein anderer Versagungsgrund vor, kann eine neuerliche Anzeigebestätigung ausgestellt werden. Eine Beschäftigung über die Jahresfrist hinaus ist nicht zulässig.

Die Aufenthaltsbewilligung des Au-Pair
Die Aufenthaltsbewilligungen wurden mit dem Fremdenrechtspaket 2005 neu geregelt. EU/EWR BürgerInnen genießen Niederlassungsfreiheit und benötigen deswegen keine Aufenthaltsbewilligung. Falls das Au-pair aus einem so genannten Drittstaat kommt, so benötigt es eine Aufenthaltsbewilligung: „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Anzeigebestätigung alleine berechtigt zwar zum Antritt des Au-Pair-Verhältnisses, nicht aber zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Die Aufenthaltsbewilligung muss von der Au-Pair-Kraft selbst an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beantragt werden. Bei der Antragstellung ist die Anzeigebestätigung vorzulegen, sie ist eine der Voraussetzungen für die Erlangung des erforderlichen Aufenthaltstitels.

Im Zuge dieser Antragstellung ist auch eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung (zB am Bezirksgericht ausgestellt) des Gastgebers zu erbringen, dass die Übernahme aller Kosten gesichert ist, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des/der Fremden entstehen. Das gilt nicht für Au-Pairs aus den USA, Kanada, Neuseeland, Australien und Japan.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gern zur Verfügung.

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Category: Arbeiten

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