Befristete Beschäftigung

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Abdeckung eines kurzfristigen oder vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs durch Verordnungen Kontingente für befristet beschäftigte Arbeitskräfte und Erntehelfer festlegen. Die Geltungsdauer von Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen solcher Kontingente erteilt werden, darf sechs Monate nicht überschreiten. Saisonarbeitskräfte erhalten nur eine befristete Aufenthaltserlaufnis für die Dauer der Beschäftigung, mit der sie kein Recht auf Zuwanderung und Familiennachzug erwerben. Für Erntehelfer besteht ein gesondertes Kontingent. Für sie dürfen Beschäftigungsbewilligungen für die Maximaldauer von sechs Wochen ausgestellt werden.

EWR-Bürger:
Der Begriff EWR-Bürger bezeichnet Fremde, die Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

Folgende Staaten sind Mitgliedstaaten:
Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Großbritannien, Irland, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Belgien, Schweden, Finnland, Norwegen, Island und Liechtenstein.

EWR-Bürger können in das Bundesgebiet der Republik Österreich ohne Einreisetitel einreisen und benötigen auch keinen Aufenthaltstitel. Weiters wird keine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit benötigt, jedoch muss die Anmeldung beim Gemeindeamt (Meldezettel) binnen drei Tagen erfolgen und ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz gewährleistet sein.

Neue EU-Mitgliedsstaaten sind:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Die Staatsangehörigen dieser Länder genießen ab dem 01.05.2004 Niederlassungsfreiheit in Österreich.

Am 1.1.2007 sind Rumänien und Bulgarien der EU beigetreten.
Zum Aufenthalt in Österreich ist kein Aufenthaltstitel mehr notwendig. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Unterhalt gesichert und ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist.

Falls diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist eine Berechtigung zur Niederlassung nur gegeben, wenn

  • eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt werden oder
  • nachgewiesen werden kann, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder
  • glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb von 6 Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht oder
  • nachgwiesen werden kann, dass als Familienangehörige eines zum Aufenthalt berechtigen EU-Bürgers Unterhalt gewährt wird.

Ebenso muss die Anmeldung beim Gemeindeamt (Meldezettel) binnen drei Tagen erfolgen.

Drittstaaten:
Fremde aus Nichtmitgliedstaaten werden als Staatsbürger eines Drittstaates bezeichnet. Hier muss vor allem unterschieden werden, ob diese Staatsangehörigen sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen können oder nicht.

Fremde, die Staatsangehörige folgender Staaten sind, können sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen:
Kroatien, Australien, Neuseeland, USA, Kanada Argentinien, Brasilien, Japan, Rumänien und Bulgarien;

Für sie gilt, dass zwar die Einreise zu touristischen Zwecken sichtvermerksfrei erfolgen kann, jedoch bei Erwerbstätigkeit über einen Aufenthaltstitel verfügt werden muss.
Das heißt: Wurde eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 (2) Ziff 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit § 9 Fremdengesetz (Kontingentbewilligung) vom Arbeitsmarktservice erteilt, kann der/die Fremde nach Österreich einreisen, muss jedoch vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels stellen. Erfolgt die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vor Antragstellung, begeht der/die Fremde eine Übertretung nach dem Fremdengesetz. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen neben der Beschäftigungsbewilligung auch der Meldezettel, ein Passfoto, die Geburtsurkunde, eine Arbeits- und Unterkunftsbestätigung vorgelegt werden. Unterlagen können selbstverständlich auch per Fax (05442/6996-5415), e-mail oder Post (Innstraße 5, 6500 Landeck) nachgereicht werden.

Fremde, die Staatsangehörige folgender Staaten sind, können nicht sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen:
Türkei, Serbien und Montenegro, Bosnien, Albanien, Mazedonien, Russische Föderation, Tunesien, Ägypten, Südafrika, Thailand;

Für sie gilt, dass die Einreise keinesfalls ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgen kann.

Das heißt: Wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Saison vom Arbeitsmarktservice Landeck ausgestellt, muss diese dem Fremden ins Ausland übermittelt werden. Der Fremde legt die Bewilligung der Österreichischen Botschaft in seinem Heimatstaat vor und erhält den Aufenthaltstitel für die Winter- bzw. Sommersaison direkt in seinem Heimatstaat. Dieser Titel ermöglicht ihm die Einreise nach Österreich und er kann die Erwerbstätigkeit sofort aufnehmen.

Auch die Österreichische Botschaft im Ausland benötigt neben der Beschäftigungsbewilligung eine Arbeits- und Unterkunftszusage und meist auch die Geburtsurkunde des Fremden. Es wäre von Vorteil, sich zuerst bei der zuständigen Botschaft über die benötigten Unterlagen zu informieren – die Adressen bzw. Telefonnummern erfahren Sie in unserer Abteilung oder über die Homepage des Bundesministeriums unter www.bmaa.gv.at/botschaften.

Sollte es in Einzelfällen zu Problemen bei der Erlangung des Aufenthaltstitels kommen, ist die Sicherheitspolizei der Bezirkshauptmannschaft Landeck gerne bereit, sich mit der Botschaft im Ausland in Verbindung zu setzen.

Wichtig:
Auf dem erteilten Aufenthaltstitel muss unter dem Feld Anmerkung die Bezeichnung „Befristete Beschäftigung, § 12 Abs.2 Fremdengesetz“ ersichtlich sein. Hier finden Sie ein Muster eines Aufenthaltstitels für eine Saisonarbeitskraft:

Falls die Einreise nach Österreich mit einem Visa „C“ (Touristenvisa) erfolgt ist, darf auf keinen Fall die Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. In diesen Fällen ersuchen wir um sofortige Rücksprache mit unserer Abteilung, um die Erlangung des benötigten Aufenthaltstitels für eine befristet beschäftigte Arbeitskraft rasch und unkompliziert zu ermöglichen.

Ein Touristenvisa wird von der Österreichischen Botschaft im Ausland erteilt.

Wichtig:
Die polizeiliche Anmeldung beim Gemeindeamt muss binnen drei Tagen nach Unterkunftsaufnahme erfolgen.
Wird die Unterkunft am Ende der Saison wieder aufgegeben, muss auch die Abmeldung innerhalb von drei Tagen davor oder danach erfolgen.

Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle muss jährlich eine Tuberkuloseuntersuchung durchgeführt werden. Die Untersuchungen finden jeweils am ersten Dienstag jeden Monats von 08:00 bis 11:00 Uhr im Gesundheitsamt Landeck, Innstraße 15, statt. Genauere Informationen erhalten Sie von Frau Petter Gabriele unter der Telefonnummer 05442/6996-5533.

Eingehende Suchanfragen
  • unterkunftsbestätigung muster
  • unterkunftsbestätigung vorlage
  • arbeitsbewilligung für serbien

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Category: Arbeiten

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