Höchstzahlenmodell

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Das Limit für die Beschäftigung von AusländerInnen in Österreich stellt die Bundeshöchstzahl dar. Sie besagt, daß (zum derzeitigen Stand) die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen AusländerInnen den Anteil von 8 % des österreichischen Arbeitskräftepotentials nicht übersteigen darf.
In diese Höchstzahl werden sämtliche mit Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine beschäftigte Ausländer eingerechnet.

Ist diese Höchstzahl überschritten, können nur mehr in den nachstehend angeführten Fällen in beschränktem Ausmaß bis zu 9% für spezielle Personengruppen und bei Vorliegen von besonderen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden.

Für folgende Fälle ist sodann die Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt noch möglich:

  • jugendliche AusländerInnen nach Schulabschluß in Österreich, wenn ein Elternteil ebenfalls in Österreich erwerbstätig ist;
  • Kriegsvertriebene im Sinne des Fremdengesetzes;
  • ManagerInnen und besonders qualifizierte Fachkräfte (vor allem wenn mit ihrer Beschäftigung Investitionstransfers oder Betriebsansiedelungen verbunden sind);
  • AusländerInnen, für die zwischenstaatliche Abkommen Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt zwingend vorsehen;
  • Grenzgänger, für eine Beschäftigung bei jenem/jener Arbeitgeber/in, der/die sie schon innerhalb des letzten Jahres mindestens sechs Monate beschäftigt hat.
  • befristete Saisonbewilligungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft und des Fremdenverkehrs
  • Betriebsentsandte eines ausländischen Dienstgebers
  • Integrierte Ausländer/innen mit mindestens 8-jährigem Aufenthalt in Österreich

Ist die Bundeshöchstzahl nicht überschritten, sind die für die einzelnen Bundesländer festgesetzten Landeshöchstzahlen ausschlaggebend. Sind diese überschritten, ist ein erschwertes Bewilligungsverfahren anzuwenden, bei dem neben der Prüfung der Arbeitsmarktlage auch die einhellige Zustimmung der Interessenvertretungen erforderlich ist oder besonders wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen an der Beschäftigung bestehen müssen.

Wohin wenden?
Für die entsprechenden Anträge und Meldungen sind die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zuständig. Die Anträge und Meldungen sind mittels den aufliegenden Antragsformularen schriftlich einzubringen.
Berufungsanträge fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, sind aber bei den regionalen Geschäftsstellen schriftlich einzubringen.

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Category: Arbeiten

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