Der Wohnungseigentumsvertrag

| 21. Dezember 2011 | 0 Comments

Ein wichtiger Schritt hin zum Wohnungseigentum ist der Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages. Durch diesen wird die Rechtsbeziehung der Wohnungseigentümer an einer Liegenschaft untereinander geregelt. Außerdem wird durch diesen Vertrag das Recht eingeräumt was Objekt ausschließlich zu nutzen. Das können sein:

  • Wohnungen
  • Geschäftsräume
  • Garagen
  • KFZ-Abstellplätze usw.

Im Weiteren regelt der Vertrag die Verwaltung der Liegenschaft, die Nutzung aller allgemeinen Teile der Liegenschaft sowie weitere Regelungen die für die Nutzung und für den Erhalt der Liegenschaft notwendig sind.

Die genaue Gestaltung des Wohnungseigentumsvertrages ist nicht vorgegeben. Umso genauer aber alles geregelt ist, umso geringer ist die Gefahr das es später zu Unklarheiten und Streitigkeiten kommt. Mindestens sollten folgende Punkte im Wohnungseigentumsvertrag enthalten sein:

  • Namen der Vertragspartner
  • Bezeichnung der Liegenschaft, der Wohnungseigentumsobjekte und des Zubehörs
  • Nutzungsvereinbarungen für die gemeinsamen Teile der Liegenschaft
  • Vereinbarung darüber, welchen Betrag für die Rücklage bezahlt werden soll (dient z.B. der Vorsorge für Erhaltungsarbeiten der Liegenschaft)
  • Erklärung aller Miteigentümer, das man sich gegenseitig das Wohnungseigentum einräumt

Die oben genannten Punkte gelten natürlich für den Fall wenn das Wohnungseigentum neu errichtet wurde. Kauft man z.B. eine neue Eigentumswohnung so muss man in den ursprünglichen Vertrag einsteigen. Deshalb bei einer Kaufabsicht auch rechtzeitig darüber informieren wie dieser Vertrag ausgestaltet ist. Eine Abänderung des Wohnungseigentumsvertrages ist zwar grundsätzlich möglich, aber nur wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen.

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Category: Kaufen, Wohnen

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