Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung

| 23. Dezember 2011 | 0 Comments

Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kann entweder durch einen Rechtsanspruch oder durch freies Ermessen der Behörde erfolgen. Dafür müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann durch das Vorliegen eines Rechtsanspruches erfolgen. Dafür müssen:

  • Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Der Hauptwohnsitz muss entweder:

  • 30 Jahre durchgehen in Österreich liegen
  • 15 Jahre, wenn er rechtsmäßig und ununterbrochen ist und bei Nachweis der persönlichen und beruflichen Integration.
  • Bei 6 Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthal kann die Verleihung erfolgen, wenn
  • eine Ehe seit 5 Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger besteht,
  • die Person einen Status als Asylberechtigter hat
  • die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes nachgewiesen wird
  • die Person in Österreich geboren wurde
  • die Person in den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst oder Sport herausragende Leistungen erbracht hat, oder es zu erwarten ist, dass diese Person solche Leistungen noch erbringen wird. und die Einbürgerung deshalb im Interesse der Republik ist. Die Leistungen müssen hierbei weit über dem Durchschnitt liegen.

Erwerb der Staatsbürgerschaft aufgrund freien Ermessens der Behörde:

Auch hier müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Ausschlaggebend für die Verleihung aufgrund freien Ermessens ist im Weiteren das Gesamtverhalten der jeweiligen Antragstellenden Person im Hinblick auf öffentliche Interessen, dem Allgemeinwohl und den Grad der Integration.

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Category: Staatsbürgerschaft

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