EU-Freizügigkeitsbestätigung

| 22. Dezember 2011 | 1 Comment

Bürger aus den neuen EU Länder (Staaten der EU-Osterweiterung im Mai 2004) brauchen noch immer in Österreich eine Arbeitsbewilligung um eine Arbeit in Österreich nachgehen zu dürfen. Nur wer dies schon mal erhalten hat, solll dann gleich ein Jahr danach die EU-Freizügigkeitsbestätigung erhalten. Und wie schaut so eine Bestätigung aus?

EU – Freizügigkeitsbestätigung
Bestätigung über das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang gemäß §32a Abs 2 bzw Abs 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBI. Nr. 218/1975, in der geltenden Fassung

Es wird bestätigt, das Sie die Voraussetzungen nach §32a Abs 2 bzw. Abs 3 AuslBG erfüllen und damit im gesamten Bundesgebiet Österreichs eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Ihr Arbeitgeber braucht für Ihre Beschäftigung keine weitere Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Ihr Arbeitgeber hat eine Ausfertigung dieser Bestätigung in seinem Betrieb zur Einsichtsnahme bereit zu halten (§32a Abs 4 AuslBG) und nach Beendigung der Beschäftigung an Sie zu retournieren.

Berechtigt um so eine Bestätigung zu erhalten sind EU-Bürger aus den neuen Mitgliedsstaaten wenn sie:

  • schon seit mind. 12 Monaten gesetzmäßig am Arbeitsmarkt zugelassen sind
  • falls sie die Vorraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen
  • wenn sie schon seit 5 Jahren in Österreich niedergelassen sind und während dieser Zeit ein regelmäßiges Einkommen, z.B. aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, bezogen haben.

Wichtig: Falls eine Freizügkeitsbestätigung ausgestellt wird, so sind auch Ehepartner sowie Kinder berechtigt eine Freizügigkeitsbestätigung zu erhalten. Das gilt jedoch nicht bei rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen. Hier gilt derzeit noch eine Wartezeit von 18 Monaten bis eine solche Bestätigung ausgestellt wird.

Eingehende Suchanfragen
  • eu freizügigkeitsbestätigung
  • eu-freizügigkeitsbestätigung
  • freizügigkeitsbestätigung österreich
  • eu freizügigkeitsbestätigung 2011
  • https://www auslaender at/eu-freizugigkeitsbestatigung

Tags:

Category: Uncategorized

Comments (1)

Trackback URL | Comments RSS Feed

  1. Sara Salman sagt:

    Hallo,
    Ich komme uas Kroatein, muss ich eine Arbeitserlaubnis haben oder kann ich arbeite ohne eine Arbeitserlaubnis?
    Ich bin eine Studentin, jetzt ich lerne Deutsch aber ich bin eine Studentin an der Universitat Wien und ich habe heir 6 Monaten gewohnt. und jetzt mochte ich ein Job haben.

    Dankeschön

    Mit Freundliche Grüße

    Sara Salman

Schreibe einen Kommentar zu Sara Salman Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.