Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Fast ein jeder hat schon einmal ein Gästeblatt in einer Urlaubsbeherbergung ausgefüllt. Auch das ist durch das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen genau verordnet.

Ein jeder Gast der in einem Beherbergungsbetrieb eine Unterkunft bezieht muss bis spätestens 24 Stunden nach der Beziehung der Unterkunft in einem Gästeblatt angemeldet werden. Wenn man diese Unterkunft wieder aufgibt muss der Gast auch bis spätestens 24 Stunden nach der Abreise im Gästeblatt abgemeldet werden.

Wenn eine Reisegruppe jedoch mindestens acht Mitglieder umfasst muss nicht eine jede Person im Gästeblatt
aufgenommen werden. In so einem Fall muss sich nur der Reiseleiter eintragen. Er ist jedoch verpflichtet eine Liste mit den Reiseteilnehmern zu führen. Handelt es sich über ausländische Reisende muss auch das Reisedokument genau dokumentiert werden. In so einem Fall darf aber die Reisegruppe nicht länger als sieben Tage die Unterkunft beziehen.

Wer mehr als zwei Monate in einem Beherbergungsbetrieb eine Unterkunft bezieht muss nicht nur im Gästeblatt eingetragen werden, sondern muss auch bei der Meldebehörde angemeldet werden. Auch hier gilt: die Anmeldung muss bis spätestens drei Werktage nach Ablauf der zwei Monate erfolgen.

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Category: Leben, Meldewesen

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