Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Für türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG- Türkei aus 1980 erfüllen, werden Beschäftigungsbewilligungen unter besonderen Bedingungen ausgestellt. Die Voraussetzungen sind:

  • Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Assoziationsarbeitnehmer bzw die -arbeitnehmerin schon zuvor ein Jahr lang mit Beschäftigungsbewilligung gearbeitet hat. Alternativ kann in diesen Fällen auch eine Arbeitserlaubnis beantragt werden;
  • mindestens dreijähriger legaler Aufenthalt in Österreich als Familienangehöriger oder -angehörige eines türkischen Staatsbürgers, der in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Es muss ein gemeinsamer Wohnsitz bestehen
  • Kinder mit türkischem Elternteil, der wenigstens drei Jahre in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war.
  • Kinder mit türkischem Elternteil, die eine Berufsausbildung in Österreich anstreben, sofern der Elternteil in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war.

Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Assoziationsratsbeschluss (ARB 1/80) ist, wie die reguläre Beschäftigungsbewilligung, vom Arbeitgeber zu beantragen, sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts Anspruch auf die Ausstellung eines Niederlassungsnachweises (eventuell auch eines Befreiungsscheines) hat.

Tags: ,

Category: Arbeiten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.