Kontingentbewilligung

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Die Kontingentbewilligung ist mit sechs Monaten befristet, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn dies in der Verordnung vorgesehen ist. Auch hier gilt das Prinzip des „Inländervorranges“, dh dass das AMS von Gesetzes wegen zu prüfen hat, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine inländische oder in Österreich bereits niedergelassene ausländische Arbeitskraft aufgrund ihrer Qualifikation oder Vorbeschäftigung vermittelt werden kann. Nur wenn feststeht, dass eine solche Arbeitskraft nicht zur Verfügung
steht, darf die Kontingentbewilligung erteilt werden.

Bei der Beantragung von befristet zugelassenen Arbeitskräften ist zu beachten, dass für sichtvermerkspflichtige Ausländer vorweg eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden muss, während für sichtvermerksfreie die Kontingentbewilligung genügt. Sichtvermerksfrei sind unter anderen alle Staatsangehörigen aus Österreichs Nachbarländern; sie dürfen ihren Aufenthaltstitel gegen Vorlage der Kontingentbewilligung bei der zuständigen Fremdenpolizeibehörde im Inland beantragen.

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