Mietzinsvorauszahlung

| 21. Dezember 2011 | 0 Comments

Eine Mietzinsvorauszahlung ist zwar sehr selten, kann jedoch vom Vermieter verlangt werden, wenn diese entsprechend vertraglich vereinbart wurde.

Wie funktioniert das Ganze?
Es kann im Mietvertrag z.B. eine Mietzinsvorauszahlung von 4.080€ über zwei Jahre vereinbart werden. Die Summe von 4.080€ dividiert durch die 24 Monate der zwei Jahre ergibt 170€. Das bedeutet, dass man in den nächsten 24 Monaten 170€ weniger vom vereinbarten Mietzins bezahlen muss. Wurde z.B. ein Mietzins von 670€ vereinbart, so muss in den nächsten 24 Monaten nur 500€ bezahlt werden. Sind die zwei Jahre vorbei so muss wieder der volle Mietzins bezahlt werden.

Wird eine Mietzinsvorauszahlung vom Vermieter verlangt, so muss diese auch geleistet werden. Für den Mieter hat das Ganze natürlich ein paar Nachteile: die geforderte Summe ist nicht mehr für sich selbst verfügbar und man bekommt dafür z.B. auch keine Zinsen, die man bekommen würde, wenn man das Geld auf ein Sparbuch veranlagt.

Der Vermieter darf jedoch nicht jede beliebige Summe als Mietzinsvorauszahlung verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung muss in Relation zum Mietzins stehen. Der Vermieter darf z.B. nicht verlangen dass man die Miete für zwei Jahre im Voraus bezahlt.

Nicht ein jeder kann sich eine solche Mietzinsvorauszahlung leisten. Kann man es sich jedoch leisten und man ist darüber hinaus dazu bereit diese für seine Wunschwohnung zu leisten, so ist es sicherlich sinnvoll, wenn man sich über die Voraussetzungen für eine Mietzinsvorauszahlung bei einer unabhängigen Stelle informiert. Nur weil im Mietvertrag eine Summe steht heißt das noch lange nicht, dass diese geforderte Summe auch gesetzlich geregelt ist. Wird zuviel Mietzinsvorauszahlung verlangt, so kann man diese auch im Nachhinein vom Vermieter zurückverlangen.

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Category: Mieten, Wohnen

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