Niederlassungsfreiheit für Unionsbürger

| 3. Januar 2012 | 0 Comments

Als BürgerIn eine EU oder EWR Landes besitzt man das Recht auf Einreise, Aufenthalt sowie Niederlassung auf dem Gebiet der Mitgliedsländer von bis zu 3 Monaten, ohne dabei auf die wirtschaftliche Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Wenn sich nun Unions- oder EWR-Bürger über diese Zeit hinaus niederlassen wollen, können sie das aufgrund der Niederlassungsfreiheit in der EU machen, wenn sie trotzdem bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind von Land zu Land verschieden. In Österreich gelten folgende Voraussetzungen:

  • die Person muss ArbeitnehmerIn oder selbstständig Erwerbstätig in Österreich sein, oder
  • eine Ausbildung an einer österreichischen Bidlungseinrichtung absolvieren, und dafür über ausreichende finanzielle Mittel, sowie einer Krankenversicherung die in Österreich ausreichend ist besitzen, oder
  • generell ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung für sich sowie seine Familienmitglieder haben. Auch dabei müssen alle Familienmitglieder ausreichend krankenversichert sein.

Möchte man sich über 3 Monate hinaus in Österreich niederlassen, so muss das der aufenthaltsrechtlichen Behörde angezeigt werden. Wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Im Weiteren ist zu beachten, dass in Österreich alle Personen (Staats-, Unions- und Drittstaatsbürger) dazu verpflichtet sind, ihrer Meldeverpflichtung laut Meldegesetz nachzugehen.

Eingehende Suchanfragen
  • niederlassungsfreiheit

Tags: , ,

Category: Aufenthalt

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.