Anonymverfügung

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Eine solche Strafe haben schon viele Fahrzeughalter im Laufe ihres Lebens erhalten. Kurz einmal zu schnell oder einen Zebrastreifen missachtet und schon kann es zu einer solchen Strafe kommen.

Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Bundespolizeidirektionen dürfen für Verwaltungsübertretungen Anonymverfügungen ausstellen, die ihnen von einem dienstlichen Organ (bspw. Polizeibeamter) gemeldet wurden, oder die automatisch erfasst wurden (bspw. Radargerät).

In Österreich muss die Anonymverfügung keiner bestimmten Person zugestellt werden. Sie wird einfach jener Person zugestellt, von der die Behörde annimmt, dass er der Fahrzeughalter ist. Das lässt sich einfach über das Kennzeichen feststellen. Die Strafe muss innerhalb der gesetzten Frist bezahlt werden. Es ist kein Rechtsmittel dagegen zulässig. Wird bezahlt so ist die Anonymverfügung erledigt. Wird der Betrag nicht einbezahlt so wird von der zuständigen Behörde der Täter ausgeforscht. Dazu muss bspw. der Fahrzeughalter den Fahrer benennen. Gegen diese Person wird dann ein weiteres Verfahren eingeleitet.

Die höchstmögliche Strafe bei einem Anonymverfügung ist derzeit 220€. Kommt es zu einem weiterführenden Verfahren so ist bei Bestätigung der Straftat mit einer höheren Strafe zu rechnen als jene, die in der Anonymverfügung gefordert wurde.

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Category: Leben, Recht

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