Organstrafverfügung/-mandat

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Organstrafverfügungen, auch Organmandate genannt, dürfen von geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht, bspw. Polizei oder Straßenaufsicht, ausgestellt werden. Betraut werden sie mit dieser Aufgabe von den Strafverfolgungsbehörden der ersten Instanz. Das sind in Österreich:

  • Bezirksverwaltungen
  • Bundespolizeidirektionen

Nehmen die betrauten Organe während ihrem Dienst Verwaltungsübertretungen wahr, so können sie Organstrafverfügungen ausstellen. Die Höhe richtet sich je nach Delikt und auch im Ermessen des ausführenden Organes.

Gegen eine solche Strafverfügung gibt es kein Rechtsmittel das man einlegen kann. Bezahlt man die Strafe nicht binnen der angegebenen Frist so kommt es zu einer Anzeige bei der jeweiligen zuständigen Verwaltungsbehörde. In einem weitergehenden ordentlichen Verfahren gibt es auch die Möglichkeit gegen die Strafe zu berufen, trägt jedoch die Gefahr, dass die Strafe in einem solchen Verfahren auch noch weiter erhöht werden kann. Birgt deshalb ein hohes finanzielles Risiko wenn man bedenkt dass das durchschnittliche Organstrafmandat 36€ ist.

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Category: Leben, Recht

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