Strafverfügung

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Im Gegensatz zur Anonymverfügung ist eine Strafverfügung immer an eine Person direkt gerichtet und darf bei der Zustellung auch nur persönlich ausgehändigt werden. Mit der Zustellung beginnt die Einspruchsfrist zu laufen (Achtung: Brief gilt auch als zugestellt wenn er am Postamt hinterlegt wurde!). Die Höhe einer solchen Strafverfügung ist derzeit mit 365€ begrenzt. Strafverfügung werden bei schwereren Verwaltungsübertretungen verhängt.

Ausgestellt dürfen Strafverfügungen von folgenden Organen werden:

  • Gericht
  • Verwaltungsbehörde
  • Organ der öffentlichen Aufsicht (bspw. Polizeibeamter)

Ausgestellt werden sie auch wenn die Straftat durch bspw. einem Radargerät festgestellt wurde. Hier wird jedoch vor der Zustellung der Lenker ausgeforscht.

Einspruch:
Gegen eine Strafverfügung darf Einspruch erhoben werden. Diese kann sich gegen:

  • Höhe der Strafe
  • Kostenentscheidung oder den
  • Schuldspruch allgemein

richten. Dazu muss bei der Behörde der Einspruch eingebracht werden, welche die Strafverfügung ausgestellt hat. Zwei Wochen ab Zustellung ist dazu Zeit. Bei Einspruch ist die Strafverfügung gegenstandslos und es wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet. In diesem darf die Strafe nicht erhöht werden. Wird kein Einspruch erhoben, so kann die Strafverfügung vollstreckt werden.

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Category: Leben, Recht

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