Einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es, wenn sich die Vertragsparteien (also der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) einigen können, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen. Warum es zu dieser Übereinkunft kommt ist irrelevant. Für beide Seiten ist es auf alle Fälle besser als eine Kündigung oder Entlassung. Wie diese Übereinkunft erzielt wurde und ob sie erzielt wurde muss im jeweiligen Fall einzeln beurteilt werden. Es gibt keine bestimmten Formvorschriften die eingehalten werden müssen.

Wie hier beschrieben gibt es ja bestimmte Gruppen von Personen die einem besonderen Arbeitnehmerschutz unterliegen. Trotzdem dürfen auch diese einer Einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages zustimmen. Für Folgende Personengruppen gelten jedoch spezielle Regelungen bei einer Einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages:

Schwangere sowie Mütter oder Väter in Karenz:
Da während der Schwangerschaft und der Karenz ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht muss die einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages schriftlich erfolgen. Sind die betroffenen Personen auch noch minderjährig, so muss zusätzlich vor der Auflösung eine Rechtsbelehrung durch die Arbeiterkammer oder des Arbeits- und Sozialgerichts erfolgen.

Präsenz- und Zivildiener:
Auch hier muss eine Rechtsbelehrung durch die Arbeiterkammer oder dem Arbeits- und Sozialgerichts erfolgen. Die einvernehmliche Auflösung kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

Lehrlinge:
Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den beiden vorangegangenen Punkt. Zusätzlich müssen bei Minderjährigen auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

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Category: Arbeiten

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