Verwaltungsstrafen

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Prinzipiell sieht das Verwaltungsstrafrecht drei Formen der Strafe vor. Diese sind:

Geldstrafe:
Vor allem Autofahrer wissen ein Lied von Geldstrafen zu singen. Kurz unachtsam und schon kommt eine Geldstrafe ins Haus. Im Verwaltungsstrafrecht ist diese Form der Bestrafung auch sicher die wichtigste. Wie hoch die Geldstrafe ausfällt ist je nach Verwaltungsvorschrift verschieden. Da viele Rechtsmaterien im Verwaltungsstrafrecht Ländersache sind kann es auch leicht sein, dass man für die gleiche Straftat je nach Bundesland eine unterschiedlich hohe Strafe zahlen muss. In manchen Bereichen, wie Verkehr, versucht man jedoch eine Harmonisierung.

Ersatzfreiheitsstrafe:
Es ist natürlich möglich, dass man eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, oder auch will. Ist für die Verwaltung die Geldstrafe nicht einbringlich so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese ist dann von den Behörden zu vollziehen.

Primäre Freiheitsstrafe:
Das ist die schwerste Art der Strafe. Sie darf nur verhängt werden, wenn sie für den Tatbestand als Strafe auch vorgesehen ist und wenn sie im jeweiligen Fall das geeignete Mittel ist um die Straftat zu ahnden.

Für die Freiheitsstrafe im Verwaltungsstrafrecht gelten eigene Bestimmungen gegenüber dem gerichtlichen Strafvollzug. Wie das alles geregelt ist wird in diesem Artikel erläutert:

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Category: Leben, Recht

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