Tilgung aus dem Strafregister

| 5. Januar 2012 | 0 Comments

Die Strafen werden aus dem Strafregister nicht gleichzeitig mit dem Ende der Strafe gelöscht, sondern sie scheinen eine gewisse Zeitspanne lang auf. Gar nicht gelöscht werden lebenslange Freiheitsstrafen, Verurteilungen aufgrund von Sexualstraftaten mit mehr als 5 Jahren Freiheitstrafe sowie Verbote bestimmter Tätigkeiten. Ansonsten gelten folgende Fristen:

  • 3 Jahre: bei Verurteilungen aufgrund des Jugendstrafrechts, wenn keine Strafe oder ein Vorbehalt ausgesprochen wurde.
  • 5 Jahre: Wenn man zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt wurde; wenn man zu einer Geldstrafe verurteilt wurde; wenn man aufgrund des Jugendstrafrechts verurteilt wurde.
  • 10 Jahre: Wenn man zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahre verurteilt wurde.
  • 15 Jahre: Wenn die Freiheitsstrafe 3 Jahre übersteigt oder wenn man zu einem Aufenthalt in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt wurde.

Wird man mehrmals rechtskräftig verurteilt, so werden alle Verurteilungen erst gelöscht wenn die Tilgungsfrist aller Verurteilungen abgelaufen ist. Das heißt es bleiben auch jene Straftaten im Strafregister bei denen die Tilgungsfrist schon abgelaufen ist. Wurde man zu einer nicht tilgbaren Straftat verurteilt (lebenslange Straftaten, Sexualstraftat über 5 Jahre) werden auch etwaige andere tilgbare Straftaten nicht getilgt.

Wird eine Straftat aus dem Strafregister getilgt, so darf nichts mehr darauf hinweisen das etwas im Strafregister eingetragen war.

Wird eine Straftat bald getilgt, so dürfen zu bestimmten Fristen auch nur mehr bestimmte Behörden Auskunft über die aufscheinende Strafe erhalten. Bspw. Waffenamt, Staatsanwalt oder das Gericht. Wie lange vorher das geschieht hängt von der Höhe der jeweiligen Straftat ab.

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