Regelung der geringfügigen Beschäftigung

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Geringfügige Beschäftigungen werden heute bei Arbeitgebern immer beliebter, da sie sich dadurch sehr viele Abgaben gespart werden können. So gehen immer mehr Personen einer geringen Beschäftigung nach. Vor allem der Frauenanteil ist sehr hoch. Daneben üben natürlich sehr viele Studierende eine solche Tätigkeit aus, da sich diese sehr gut mit den Universitätszeiten vereinen lassen. Aber wann besteht überhaupt eine geringfügige Beschäftigung?

Dazu müssen zwei Kriterien erfüllt werden:

  • Es muss ein Dienstvertrag (auch ein freier) geschlossen werden.
  • Der monatliche Verdienst darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Diese liegt derzeit (2010) bei 366,33€ im Monat. Es sind auch kürzere Dienstverhältnisse möglich. In einem solchen Fall liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 28,13€ am Tag.

Diese Werte werden laut dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz jährlich aufgrund der Inflation angepasst.

Arbeitsrecht:
Arbeitsrechtlich gelten für geringfügige ArbeitnehmerInnen die gleichen Bestimmungen wie für alle anderen ArbeitnehmerInnen. Sie haben z.B. Anspruch auf Urlaub, Pflegefreistellungen oder auch Abfertigungen. Je nachdem, welchem Kollektivvertrag die geringfügige Beschäftigung unterliegt, kann auch ein Anrecht auf Sonderzahlungen bestehen.

Sozialversicherung:
Wer ausschließlich geringfügig arbeitet ist nur unfallversichert. Das muss vom jeweiligen Arbeitgeber veranlasst werden. Eine Kranken- Pensionsversicherung kann auf freiwilliger Basis bei der zuständigen Gebietskrankenkasse abgeschlossen werden. So etwas ist dringend zu empfehlen! Derzeit (2010) beträgt der monatliche Beitrag nur 51,69€ für beides zusammen.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen:
Wer mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgeht und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, muss sich in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichern. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte. Auch wenn schon eine Vollversicherung besteht muss von der geringfügigen Beschäftigung zusätzlich eine Abgabe bezahlt werden.

Nähere Informationen gibt es bei der Arbeiterkammer oder bei der Sozialversicherung!

Eingehende Suchanfragen
  • geringfügige beschäftigung in österreich

Tags:

Category: Arbeiten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.