Humanitäres Bleiberecht beschlossen

| 3. Januar 2012 | 1 Comment

Der Nationalrat hat eine Möglichkeit des humanitären Bleiberechts beschlossen das mit April 2009 in Kraft tritt. Notwendig wurde die Änderung durch eine Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, der ein Antragsrecht für Betroffene verlangt hat. Bis jetzt konnte ein Bleiberecht nur von Amts wegen erteilt werden. Durch das neue humanitäre Bleiberecht können bei Länderbehörden Anträge gestellt werden. Die Letztentscheidung liegt beim Innenministerium.

Das Gesetz unterscheidet zwischen 2 Personengruppen: Personen die vor oder nach dem 1.Mai 2004 nach Österreich gekommen sind. Für zweitere Gruppe gilt die neue Regelung nicht. Bei ihnen wird der humanitäre Aspekt schon im normalen Asylverfahren geprüft. Jene die schon vor dem Datum nach Österreich gereist sind haben die Möglichkeit auf ein solches Verfahren wenn sie: sich durchgehend in Österreich aufgehalten haben und der Aufenthalt zumindest zur Hälfte legal war.

Diese Gruppe kann sich jetzt direkt im jeweiligen Bundesland um einen humanitären Aufenthalt kümmern. Die Zuständigkeit wird vermutlich vom Landeshauptmann an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) übertragen werden. Wird hier positiv entschieden so leitet diese Behörde den Antrag an das Innenministerium weiter, das wiederum innerhalb von 2 Monaten den jeweiligen Fall entscheiden muss.

Im Innenministerium selbst wird ein Beirat eingerichtet der aus Vertretern aus dem Ministerium, von NGO´s, Gemeinde- sowie Städebund und dem Integrtionsfond zusammengesetzt ist.Innerhalb von 4 Wochen wird eine Empfehlung an den zuständigen Minister weitergeleitet.

Um auch die Vorraussetzungen für ein humanitäres Bleiberecht zu erfüllen müssen einige Kriterien erfüllt werden. Darunter sind:

  • Integration
  • die Ausbildung
  • eine Beschäftigung
  • gute Deutschkenntnisse
  • Familienanbindung

Wer bei der Selbsterhaltung Probleme hat darf sich einen Paten suchen. Das ist von Expertenseite der größte Kritikpunkt an diesem Gesetz. Der Pate muss sich verpflichten, drei Jahre lang für die von ihm unterstützte Person zu haften. Für diese Patenschaft darf keine Gegenleistung verlangt werden.

Wenn das humanitäre Bleiberecht vom Innenministerium abgelehnt wird so gibt es als letzte Berufungsmöglichkeit den Verwaltungsgerichtshof.

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Category: Aufenthalt

Comments (1)

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  1. Maier Peter sagt:

    Um mit meiner Freundin gemeinsam in Österreich leben zu können (dürfen!) bleibt mir nur die Möglichkeit zu heiraten, was einer Zwangsehe gleichkommt und verboten ist. Sonst gibt es nur für 3 Monate ein Turist Visum, dann zurück in die Heimat und nach 3 Monaten wieder das selbe,kostet Geld und Zeit.
    Meine Freundin könnte in meiner Firma arbeiten oder selbständig arbeiten,beides ist lt.Auskunft von der BH-Tamsweg nicht möglich. Wer kann mir helfen?
    mit freundlichen Grüßen, Peter Maier

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