Wahlrecht in Österreich

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Das Wahlrecht wird in aktives und passives Wahlrecht unterschieden.
Aktives Wahlrecht:
Aktives Wahlrecht bedeutet, dass ich persönlich einem Kandidaten oder einer Partei bei einer

  • Bundespräsidentenwahl
  • Nationalratswahl
  • Landtagswahl oder
  • Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl

meine Stimme geben kann. Jede Stimme hat auch gleichviel Gewicht.
Die Altersgrenze um bei diesen Wahlen wählen zu dürfen, wurde vor kurzem einheitlich auf die Vollendung des 16. Lebensjahres festgelegt. Das bedeutet, dass ein jeder österreichischer Staatsbürger an Wahlen teilnehmen darf, der am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Bei Europaparlamentswahlen gilt ebenfalls das 16. Lebensjahr als Altersgrenze. Man muss in der Europawählerevidenz geführt werden.

Achtung: EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich dürfen bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen teilnehmen. Die Besonderheit in Wien: hier darf bei der Bezirksvertretung gewählt werden (Grund: Gemeinde=Land).

Passives Wahlrecht:
Unter passivem Wahlrecht versteht man die Möglichkeit, sich bei Wahlen aufstellen zu lassen. Auch hier gilt ein bestimmtes Alter:

  • Bundespräsidentenwahl: Am Wahltag muss das 35. Lebensjahr vollendet sein.
  • Nationalrats-, Landtags- und Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen: Am Wahltag muss das 18. Lebensjahr vollendet werden.

Achtung: EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich dürfen bei Gemeinderatswahlen kandidieren. Besonderheit wieder in Wien: hier dürfen EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien auf Bezirksebene kandidieren.

Zu Europawahlen darf man nur kandidieren wenn man am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet.

Achtung: Auch EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich dürfen für Europawahlen kandidieren.

Ausschluss vom Wahlrecht:
Vom Wahlrecht ausgeschlossen wird man, wenn man zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, die mehr als 1 Jahr dauert. Sechs Monate nach der Vollstreckung der Strafe endet der Ausschluss.

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