Erstreckung der Staatsbürgerschaft

| 23. Dezember 2011 | 0 Comments

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf den/die Ehegatten/in erfolgen, wenn diese in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dafür muss:

  • bei der Antragstellung der/die Fremde rechtmäßig in Österreich niedergelassen, oder Asylberechtigt sein, Oder eine Legitimationskarte besitzen.
  • wenn der Aufenthalt in Österreich seit sechs Jahren ununterbrochen besteht.
  • falls die EHe schon fünf Jahre lang dauert.

Damit diese Erstreckung auch für die Kinder gilt müssen die:

  • eheliche Kinder sein, oder
  • uneheliche Kinder
  • der Frau sein oder
  • uneheliche Kinder des Mannes sein, wenn die Vaterschaft festgestellt ist, sowie er für die Pflege und Erziehung der Kinder zuständig ist, oder
  • es sich um Wahlkinder der/des Fremden handelt.

Auch die Kinder müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich niedergelassen sein, oder ebenfalls den Status als Asylberechtigter haben, oder Besitzer einer Legitimationskarte sein.

Wenn das Kind behindert ist entallen diese Voraussetzungen, wenn es sich um eine erhebliche Behinderung handelt, die durch den Amtsarzt festgestellt wird, und wenn das Kind mit dem für die Erstreckung maßgeblichen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt lebt, oder dieser Elternteil die Sorgepflicht für das Kind hat.

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Category: Staatsbürgerschaft

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