Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Bei einem Organstrafmandat, einer Anonymverfügung oder der Strafverfügung wird abgekürzt eine Strafe ausgesprochen, ohne dass der jeweilige Beschuldigte sich rechtfertigen kann. Deshalb fallen diese drei Strafen auch unter die Kategorie „Abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren“. Anders verhält es sich beim ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren.

Ablauf:
1.) Bei einem solchen Strafverfahren wird zunächst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt bei dem der Beschuldigte sich auch rechtfertigen kann. Dazu wird dieser zur Vernehmung geladen, oder aufgefordert sich schriftlich zu rechtfertigen. Dabei können auch Beweise vorgelegt und Zeugen benannt werden.
2.) Nach der Vernehmung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche mündliche Verhandlung kann auf drei Arten enden:

  • Eine Straferkenntnis wird erlassen
  • Es erfolgt lediglich eine Ermahnung, oder
  • Das Verfahren wird eingestellt

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Category: Leben, Recht

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