Vollzug von Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Die Freiheitsstrafe ist im Verwaltungsstrafrecht die strengste Strafe die verhängt werden kann. Sie kann wegen der Schwere des Delikts ausgesprochen werden oder auch als Ersatzfreiheitsstrafe. Vollzogen wird die Strafe in einem Haftraum. An drei Orten kann sich dieser befinden oder kann man die Freiheitsstrafe verbüßen:

  • In einem gerichtlichen Gefangenenhaus, dass dem Hauptwohnsitz am nächsten ist.
  • Im Haftraum (wenn vorhanden) jener Behörde, welche die Strafe ausgesprochen hat.
  • Im Haftraum jener Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde, die dem Hauptwohnsitz des Verurteilten am nächsten ist.

Die Strafe ist innerhalb einer gegebenen Frist anzutreten. Können wichtige Gründe nachgewiesen werden, so kann die Strafe auch vorübergehend ausgesetzt oder unterbrochen werden. Auch Schwangere Frauen und jene, die gerade entbunden haben bleiben vom sofortigen Haftantritt verschont, müssen diese jedoch in einer gegebenen Frist antreten.

Gegenüber dem gerichtlichen Strafvollzug sind die Bestimmungen im Strafvollzug des Verwaltungsstrafrechts etwas erleichtert. So darf man die eigene Kleidung tragen, man darf sich selbst verköstigen und während der Amtsstunden auch Besuch empfangen.

Für die Kosten eines Strafvollzuges herrscht Kostenersatzpflicht. Diese entfällt jedoch an jedem Tag, an dem nützliche Arbeit geleistet wird.

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Category: Leben, Recht

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