Beschäftigungsformen

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Der Arbeitsvertrag, welcher mündlich oder schriftlich festgehalten werden kann, hält das Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest. Man spricht dabei von einem Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,welches die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Ziel hat.

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vollversichert. Des weiteren haben sie Anspruch auf Krankengeld und sind arbeitslosenversichert. Mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet auch die Pflichtversicherung.

Geringfügig Beschäftigte
Beim geringfügigen Arbeitsverhältnis darf das gebührende Entgelt einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Für das Jahr 2009 liegt dieser Betrag bei EUR 357,74.
Das Arbeitsrecht sieht für geringfügig Beschäftigte die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen ArbeitnehmerInnen vor.
Darüber hinaus sind geringfügig Beschäftigte zwar unfallversichert, jedoch nicht kranken- und pensionsversichert. Eine Selbstversicherung muss vom Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse selbst veranlasst werden.

Freier Dienstvertrag
Ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und freiem Dienstnehmer besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, Abertigung oder Urlaub. Übersteigt das monatliche Entgelt aber die Geringfügigkeitsgrenze müssen die Arbeitnehmer bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als freie Dienstnehmer oder freie Dienstnehmerinnen angemeldet werden. Sie sind somit unfall-, kranken- und pensionsversichert, nicht jedoch arbeitslosenversichert. Bei Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gelten die Bestimmungen geringfügig Beschäftigter.
Da freie Dienstnehmer wie Selbständige behandelt werden, sind sie einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig. Für die Entrichtung der Einkommensteuer sind sie selbst verantwortlich. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen und müssen ab einem Betrag von EUR 10.000,– versteuert werden.

Neue Selbstständige
Unter „Neue Selbstständige“ fallen alle Tätigkeiten, für die keine Gewerbeberechtigung notwendig ist. So zum Beispiel Autoren, Gutachter oder Psychotherapeuten.

Neue Selbstständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft zu melden, wenn ihr Jahreseinkommen den Betrag von 6.453,36 überschreitet.
Außerdem sind Neue Selbstständige einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig.

Werkvertrag mit Gewerbeberechtigung
Oftmals ist es schwierig zwischen Neuen Selbstständigen und Werkvertrag mit Gewerbeberechtigung zu unterscheiden. Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

Der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin hat seine oder ihre Tätigkeit prinzipiell selbst bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft zu melden.
Werkvertragsnehmer sind kranken-, pensions- und unfallversicher. Außerdem sind sie einkommensteuer-, nicht aber lohnsteuerpflichtig.

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Category: Arbeiten

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